Satzung

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Verein für Gesundheits- und Reha-Sport e. V..

  2. Er hat sein Sitz in Graben-Lagerlechfeld und ist im Vereinsregister eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2

Vereinszweck

 

  1. Vereinszweck ist die Durchführung und Förderung des gesundheitsorentierten Sports.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften, den zuständigen Fachverbänden sowie dem Bayerischen Landessportverband e. V. an.

 

§ 3

Vereinstätigkeit

 

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Gesundheitssports und wird verwirklicht durch

- Abhaltung von geordneten Sportstunden zu Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes durch zielorientierte Bewegungs- und Sportangebote im Sinne der Primärprävention.

- Abhaltung von Rehabilitationssport nach verschiedenen Indikationen und deren sportfachlichen Betreuung.

- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.

- Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

 

 

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

  3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

  1. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zu zu stellen.

 

§ 6

Beiträge

 

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

  2. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  3. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

 

§ 7

Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind

 

a) der Vorstand

b) der Vereinsausschuss

c) die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 8

Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zur Vertretung berechtigt, im Innenverhältnis wird vereinsintern bestimmt.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

  4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Doppelfunktionen von Vorstandsmitgliedern sind zulässig, jedoch mit der Einschränkung, dass ein Vorstandsmitglied mit Doppelfunktion nur mit einer Stimme stimmberechtigt ist.

  5. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

  3. Soweit die Satzung nichts anders bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

  4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu dem Beschluss, der eine Änderung der Satzung er Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

  5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen. Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für 4 Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die jährliche Kassenprüfung vornimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

 

 

§ 10

Auflösung des Vereins

 

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

  2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Landes-Arbeitsgemeinschaft für kardiologische Prävention und Rehabilitation in Bayern e. V. in Bernried und an das Domenikus-Ringeisen-Werk in Ursberg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

Die Satzung in der geänderten Fassung des § 8 Abs. 4 (Vorstand) wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 13. März 2012 beschlossen.

 

Sie ist mit der Eintragung in das Vereinsregister durch das Registergericht Augsburg am

20.06.2012 in Kraft getreten.